Statuten des Vereins Perlenkette Emme

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Perlenkette Emme besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Burgdorf.

Art. 2 Zweck

Der Verein fördert die Biodiversität und den sanften Tourismus entlang der Emme und in ihrem Umland.


Insbesondere unterstützt der Verein die folgenden Aktivitäten:

  • Erhaltung und Förderung der Naturvielfalt, insbesondere der seltenen und typischen Lebensräume sowie der besonderen Tier- und Pflanzenarten.
  • Vermittlung der Naturwerte und touristischen Angebote in den Bereichen Naturerlebnisse und Kulturerbe.
  • Erweiterung von Wertschöpfungsketten für regionale Produkte.
  • Vernetzung neu entwickelter Angebote (Perlen) mit bestehenden Angeboten.

Art. 3 Mitgliedschaft

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

  • Anbieter sind Einzelpersonen, juristische Personen, Vereine oder Organisationen, die bei einer
    Emmenperle eine gemäss Vereinszweck förderungswürdige Leistung anbieten.W
  • Weitere Mitglieder sind Einzelpersonen, juristische Personen, Vereine oder Organisationen, die
    den Zweck des Vereins nach Artikel 2 unterstützen wollen.

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

Gönner ohne Stimmberechtigung können Einzelpersonen, juristische Personen, Vereine oder Organisationen sein, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen und den Gönnerbeitrag gemäss Tarifreglement einbezahlt haben.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme und die Mitgliederkategorie entscheidet der Vorstand.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, mitgeteilt werden und befreit nicht von der Beitragspflicht für das laufende Jahr.

Ein Mitglied, welches den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausgeschlossene Mitglieder können innerhalb von 30 Tagen Beschwerde gegen den Vorstandsentscheid an die Vereinsversammlung einreichen.

Mit der Entgegennahme Ihres schriftlichen, telefonischen, elektronischen oder persönlichen Einverständnisses beim Anbieter kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Anbieter zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag für Sie und den Anbieter wirksam.

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle
  • Projekt- und Arbeitsgruppen

Art. 5 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung tritt jährlich in der Regel innerhalb der ersten 6 Monate zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus mit der Zustellung einer Traktandenliste einzuberufen.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Einem solchen Auftrag hat der Vorstand unter der Berücksichtigung einer 8-tägigen Einladungsfrist binnen 30 Tagen nachzukommen.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Kontrollstelle
  • Wahl der Präsidentin / des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle, Entlastung des Vorstandes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages / Tarifreglements
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Behandlung der Ausschlussrekurse
  • Auflösung der Vereins (siehe Art. 13)

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt bei Sachfragen der Präsident, bei Wahlen das Los den Stichentscheid.

Über nicht ordentlich angekündigte Anträge können nur verbindliche Beschlüsse gefasst werden, wenn sie durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Traktandenliste gesetzt werden.

Über die Verhandlungen der Vereinsversammlungen werden Protokolle geführt. Sie sind vom Präsidenten und vom Vorstand zu genehmigen und anschliessend den Mitgliedern zuzustellen.

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Fachpersonen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen beiziehen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben

  • Vertreten des Vereines nach aussen
  • Führen der laufenden Geschäfte
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Einsetzen von Projekt- und Arbeitsgruppen
  • Behandeln aller Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind
  • Zudem amtet der Vorstand als Steuerungs-, Kontroll- und Koordinationsorgan bei den Projekt- und Arbeitsgruppen, sofern durch Beschluss des Vorstandes nicht eine andere Projektleitung eingesetzt wird.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

Für die Mitarbeit im Vorstand können die Mitglieder eine moderate Entschädigung erhalten. Diese wird im Tarifreglement festgehalten.

Art. 7 Kontrollstelle

Auf eine eingeschränkte Revision wird explizit verzichtet.

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren.

Die Revisoren werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtsdauern der beiden Revisoren sind um 2 Jahre verschoben. Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen gelten für den Rest der angebrochenen Amtsdauer.

Die Kontrollstelle prüft die Geschäfts- und Rechnungsführung des Vereins. Sie erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und stellt Anträge.

Art. 8 Projekt- und Arbeitsgruppen

Ziel und Zweck der Projekt- und Arbeitsgruppen ist die erfolgreiche Durchführung von Aktivitäten und Projekten, die dem Vereinszweck dienen.

Die Aufgaben und Kompetenzen von Projekt- und Arbeitsgruppen sind in einem Auftrag oder Reglement vom Vorstand schriftlich festzuhalten.

Art. 9 Mittelbeschaffung

Der Verein beschafft sich die notwendigen Mittel durch:

  • Mitgliederbeiträge;
  • Projektbezogene Beiträge;
  • Finanzhilfen von Bund, Kantonen und anderen;
  • Gönnerbeiträge und Schenkungen;
  • Vermögenserträge;
  • Weitere Einnahmen.

Der Mitgliederbeitrag und der Gönnerbeitrag werden in einem Tarifreglement festgelegt.

Art. 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 Statutenrevision

Ein Antrag auf Statutenrevision muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Vereinsversammlung als schriftlicher Antrag, beinhaltend die Formulierung der abzuändernden Statutenbestimmungen, unterbreitet werden.

Ein Antrag auf Statutenrevision gilt als angenommen, wenn er von mindestens zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Stimmen gutgeheissen wird.

Art. 13 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich unterbreitet werden.

Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Bei der Auflösung soll das Vermögen des Vereins seiner Zweckbestimmung erhalten bleiben. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung

Art. 14 Inkrafttreten

Die Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 21.5. 2019 genehmigt und treten mit der Unterzeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder ab 21.5.2019 in Kraft.